Vom HGB zum UGB: Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ab 1.1.2007 2/6

Wichtige Neuerungen gibt es auch bei den Personengesellschaften

Die bisherige Offene Handelsgesellschaft (OHG) heißt künftig „Offene Gesellschaft“ (OG), die Kommanditgesellschaft (KG) bleibt unverändert. Eingetragene Personengesellschaften gehören zwar nicht zu den Unternehmern kraft Rechtsform, haben aber – was nunmehr im UGB auch klargestellt worden ist – Rechtspersönlichkeit und entstehen juristisch erst mit ihrer Eintragung im Firmenbuch. Da die Personengesellschaften des UGB ab 1.1.2007 für jeden gesetzlich erlaubten Zweck (auch für land- und forstwirtschaftliche sowie freiberufliche Tätigkeiten, für die bloße Vermögensverwaltung oder für ideelle Zwecke) zur Verfügung stehen, laufen die bisher vor allem für Freiberufler, Kleinunternehmer und Vermögensverwaltungsaktivitäten verwendeten parallelen Rechtsformen der Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) und Kommandit-Erwerbs­gesellschaft (KEG) mit dem Inkrafttreten des UGB per 1.1.2007 aus und gelten ab diesem Zeitpunkt als OGs und KGs. Der Rechtsformzusatz im Firmenwortlaut muss bis 1.1.2010 geändert werden; die Eintragung im Firmenbuch ist – wenn die Anmeldung vor dem 1.1.2010 dort einlangt – gebührenfrei.

Mit dem UGB wurden auch einige der (in der Regel dispositiven) Bestimmungen über die OG und KG geändert. So bestimmt sich zB nach § 109 UGB die Beteiligung der Gesellschafter an der OG – soweit nichts anderes vereinbart ist – ab 1.1.2007 nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (starre Kapitalanteile der Gesellschafter); im Zweifel gelten die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Ist ein Gesellschafter nur zur Leistung von Diensten verpflichtet ( Arbeitsgesellschafter), so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass ihm dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird (§ 109 Abs 2 UGB); mangels einer solchen Beteiligung bzw mangels anderer Vereinbarungen hat der Arbeitsgesellschafter aber Anspruch auf einen dem Umständen nach angemessenen Teil des Jahresgewinnes (§ 121 Abs 1 UGB). Weiters wurde im § 160 UGB die Haftung für austretende Gesellschafter verschärft. Angesichts der zahlreichen gesetzlichen Änderungen sollte bei OGs und KGs überprüft werden, ob eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist.

Neben der OG und der KG gibt es weiterhin die (atypische oder typische) stille Gesellschaft sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR); beide Gesellschaftsformen werden wie bisher nicht ins Firmenbuch eingetragen. Personen, die ein Unternehmen in der Rechtsform der GesbR betreiben, müssen diese aber als OG oder KG im Firmenbuch eintragen lassen, wenn das Unternehmen jährliche Umsatzerlöse von mehr als € 400.000 erzielt.

Scheinunternehmer sind nach § 3 UGB alle Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind, aber unter ihrem Firmennamen handeln. Dies dient dem Verkehrsschutz und der Rechtssicherheit: Wer unter seiner eingetragenen Firma handelt, soll rechtlich auch dann als zur Gänze dem UGB unterliegender Unternehmer behandelt werden, wenn er gar keiner ist (was praktisch allerdings nur für die Bestimmungen des 4. Buches von Bedeutung ist).

Zusammenfassend nochmals ein Überblick über die Bestimmungen betreffend Eintragung ins Firmenbuch (= FB):

  • Einzelunternehmer können sich jederzeit freiwillig ins FB eintragen lassen; sie sind zur Eintragung allerdings verpflichtet, wenn sie die Bilanzierungsgrenzen nach § 189 UBG überschreiten (siehe nachfolgend Punkt 1.2). Keine Eintragungsverpflichtung, aber eine Eintragungsoption besteht für Einzelunternehmer, die einen freien Beruf ausüben oder Land- und Forstwirte sind.
  • Bei Personengesellschaften (OG, KG) und Unternehmern kraft Rechtsform (insbesondere alle Kapitalgesellschaften; siehe auch oben) besteht Eintragungspflicht (beachte bei der GesbR aber die € 400.000-Grenze; siehe oben).
  • GesbR und stille Gesellschaft dürfen nicht ins FB eingetragen werden.
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vereine gemäß Vereinsgesetz 2002 haben keine Eintragungspflicht, können sich aber im Falle einer unternehmerischen Tätigkeit im FB eintragen lassen.

Quelle: ÖGWT

 

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