Vom HGB zum UGB: Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ab 1.1.2007 - 4/6

Erweiterung der Bestimmungen über die Angaben auf den Geschäftspapieren.

Erweitert werden ab 1.1.2007 auch die Bestimmungen über die Angaben auf den Geschäftspapieren des Unternehmers. Bereits bisher besteht für Kapitalgesellschaften die Pflicht zur Angabe der Rechtsform, des Sitzes und der FB-Nummer auf Geschäftspapieren und Bestellscheinen. Mit § 14 UGB wird diese Verpflichtung auf alle protokollierten Unternehmer wie folgt ausgeweitet.

  • Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers sowie das Firmenbuchgericht anzugeben.
  • Bei einer OG oder KG, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben auf den Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen.
  • Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet.
  • Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.
  • Macht eine Kapitalgesellschaft auf Geschäftsbriefen etc Angaben über ihr Kapital, so muss in Hinkunft in jedem Fall das Grund- oder Stammkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Vordrucke von Geschäftspapieren und Bestellscheinen sowie Webseiten haben bei Kapitalgesellschaften spätestens ab 1.1.2007, bei anderen Unternehmern spätestens ab 1.1.2010 diesen Bestimmungen zu entsprechen. Bei einem Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen verhängen.

Quelle: ÖGWT

 

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