Vom HGB zum UGB: Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ab 1.1.2007 - 5/6

Die neue Rechnungslegungspflicht nach UGB und deren steuerliche Auswirkungen.

Rechnungslegungspflicht nach UGB

Die Bestimmungen des UGB über die Rechnungslegung (= Führung einer doppelten Buchführung, Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) gelten gemäß § 189 UGB für folgende Unternehmer:

  • Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (also insbesondere die GmbH & Co KG), sind immer rechnungslegungspflichtig.
  • Alle anderen Unternehmer, also insbesondere alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften, bei denen mindestens ein voll haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind erst rechnungspflichtig, wenn sie hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als € 400.000 Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen. Die Rechnungslegungspflicht tritt erst dann ein, wenn

a) die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird, und zwar dann aber auch erst ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr (also nach einem so genannten „Pufferjahr“);

Beispiel: Ein Einzelunternehmer überschreitet in den Jahren 2007 und 2008 die Umsatzgrenze von € 400.000. Er ist ab 2010 (zweitfolgendes Geschäftsjahr nach Pufferjahr 2009) buchführungs- und bilanzierungspflichtig.

b) die Umsatzgrenze in einem Geschäftsjahr um mindestens 50 % überschritten wird, also der Umsatz mehr als € 600.000 beträgt. In diesem Fall beginnt die Rechnungslegungspflicht bereits im Folgejahr.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer erzielt im Jahr 2007 € 400.000 Umsatz und 2008 € 605.000. Er ist bereit ab 2009 buchführungs- und bilanzierungspflichtig.

Die Rechnungslegungspflicht entfällt ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wieder unterschritten wird.

Keine Rechnungslegungspflicht besteht weiterhin für Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie für Unternehmer mit Überschusseinkünften (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, zB bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen), auch wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausüben.

Um neu unter die Rechnungslegungspflicht fallenden Unternehmern eine gewisse Schonfrist zu gewähren, sehen die Übergangsregelungen zum UGB für am 1.1.2007 bereits bestehende Unternehmen im Wesentlichen folgende Erleichterungen bei der Rechnungslegungspflicht vor:

a) Bereits am 1.1.2007 im Firmenbuch eingetragene unternehmerisch tätige KEGs und OEGs, bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist (so genannte „verdeckte Kapitalgesellschaften“, insbes daher GmbH & Co KEGs), werden erst ab 2008 (für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen) rechnungslegungspflichtig. Ab diesem Geschäftsjahr beginnt auch der Beobachtungszeitraum für eine allfällige Jahresabschluss-Prüfungspflicht bzw Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses.

b) Für Einzelunternehmer, die vor dem 1.1.2007 noch nicht rechnungslegungspflichtig waren (also alle Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wobei die Rechnungslegungspflicht im Zweifel danach beurteilt wird, ob die bisherigen steuerlichen Buchführungsgrenzen überschritten wurden) beginnt der Beobachtungszeitraum, ob die Umsatzgrenze von € 400.000 überschritten wird, erst ab 2007. Sie können daher im Falle eines Überschreitens der Umsatzgrenze ab 2007 frühestens im Jahr 2010 rechnungslegungspflichtig werden (Überschreiten der Umsatzgrenze in 2007 und 2008, Pufferjahr 2009, Rechnungslegungspflicht dann ab 2010).

c) Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter, die bereits vor dem 1.1.2007 rechnungslegungspflichtig sind, sind für die Beurteilung, ob sie ab 2007 (weiterhin) zur Rechnungslegung verpflichtet sind oder diese wegfällt, auch die (zwei) Jahre vor 2007 heranzuziehen (wobei die Rechnungslegungspflicht im Zweifel wiederum danach beurteilt wird, ob die bisherigen steuerlichen Buchführungsgrenzen überschritten wurden).


Quelle: ÖGWT

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