Mediale Aufregung wegen VwGH-Entscheidung zum Überstundenpauschale

In den letzten Wochen führten mehrere Artikel in Tageszeitungen zum Thema Überstundenpauschale und steuerfreie Zuschläge zu beträchtlicher Verwirrung.

Faktum ist, dass das in den Medien in diesem Zusammenhang angesprochene Erkenntnis des VwGH an sich keine neuen Aussagen enthält. Wird daher ein Überstundenpauschale vereinbart und werden daraus steuerfreie Überstundenzuschläge herausgeschält, ist die Steuerfreiheit nicht gefährdet, wenn man sich dabei an die bisher in den Lohnsteuerrichtlinien enthaltenen Grundsätze hält. Diese sind:

- Die Vereinbarung muss sowohl die Gesamtstundenleistung als auch die mit dem Inklusivgehalt abgegoltene exakte Anzahl der Überstunden enthalten. Steuerfrei können ohnehin nur Zuschläge für maximal 5 Stunden, höchstens € 43 pro Monat, ausbezahlt werden. Bei Neuvereinbarungen sollten für steuerliche Zwecke zumindest für einige Monate Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden geführt werden.

- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw die damit zusammenhängenden Überstunden („qualifizierte Überstunden“) können aus Überstundenpauschalien grundsätzlich nicht herausgeschält werden.

- Wird aber zusätzlich zum Inklusivgehalt, mit dem zB pauschal 20 Normalüberstunden mit 50 % Zuschlag pro Monat abgegolten sind, ein zusätzlicher Pauschalbetrag für die Leistung einer bestimmten Anzahl von qualifizierten Überstunden mit 100 % Zuschlag vereinbart, können die Zuschläge steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Anzahl und zeitliche Lagerung dieser Stunden durch zeitnahe Aufzeichnungen einwandfrei nachgewiesen wird und überdies ein zwingendes betriebliches Erfordernis dafür gegeben ist.

Quelle: ÖGWT


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