VfGH hebt die Wertpapierdeckung bei Abfertigungs- bzw-Pensionsrückstellungen auf
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 6. 10. 2006, G 48/06 jene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes aufgehoben, die Unternehmen zum Erwerb von Wertpapieren nach Maßgabe der vorhandenen Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen verpflichten. Diese Verknüpfung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bei genauerer Prüfung, so der Verfassungsgerichtshof, werde dafür nur das Argument "Belebung des Kapitalmarktes" schlagend. Dies sei nicht ausreichend. |
Anmerkung:
Das Erfordernis des Haltens betrieblicher Wertpapiere für Abfertigungsverpflichtungen läuft ohnehin mit 31.12.2006 aus - somit hat das Erkenntnis hierbei keine nennenswerte Auswirkung.
Anders bei Pensionsverpflichtungen: Hier wäre nun also ein Verzicht auf die Rückdeckung der Pensions-
ansprüche durch Wertpapiere möglich - jedoch keinesfalls zu empfehlen. Zur Gewährleistung der Erhaltung der im Leistungsfall benötigten Liquidität ist ein Ansparplan nach unserer Einschätzung unabdingbar.
Quelle: SWK-Online
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