VfGH hebt die Wertpapierdeckung bei Abfertigungs- bzw-Pensionsrückstellungen auf

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 6. 10. 2006, G 48/06 jene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes aufgehoben, die Unternehmen zum Erwerb von Wertpapieren nach Maßgabe der vorhandenen Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen verpflichten. Diese Verknüpfung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bei genauerer Prüfung, so der Verfassungsgerichtshof, werde dafür nur das Argument "Belebung des Kapitalmarktes" schlagend. Dies sei nicht ausreichend.

Volltext des Erkenntnisses unter www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/0/4/8/CH0006/CMS1161762290505/einkommensteuergesetz_(wertpapiere)_g48-06.pdf

Anmerkung:
Das Erfordernis des Haltens betrieblicher Wertpapiere für Abfertigungsverpflichtungen läuft ohnehin mit 31.12.2006 aus - somit hat das Erkenntnis hierbei keine nennenswerte Auswirkung.
Anders bei Pensionsverpflichtungen: Hier wäre nun also ein Verzicht auf die Rückdeckung der Pensions-
ansprüche durch Wertpapiere möglich - jedoch keinesfalls zu empfehlen. Zur Gewährleistung der Erhaltung der im Leistungsfall benötigten Liquidität ist ein Ansparplan nach unserer Einschätzung unabdingbar.

Quelle: SWK-Online

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