In- und ausländische Vortragstätigkeit eines Facharztes und umsatzsteuerliche Behandlung

Ein österreichischer Facharzt, der im Inland unselbständig tätig ist, hält auf Ersuchen einer Pharmafirma auf Fachkongressen im In- und Ausland mehrere Vorträge und erhält ein entsprechendes Vortragshonorar. Wie sind die Honorare umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen?


Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind gem . § 6 Abs. 1 Z 19 UStG unecht steuerbefreit, wenn diese unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen in Form der Heilbehandlung oder Diagnose durchgeführt wird (UStR 2000, Rz. 942). Nicht zur Tätigkeit als Arzt im vorgenannten Sinne gehört die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen von Fachkongressen gehalten wird (UStR 2000, Rz. 948). Daher sind die inländischen Vortragshonorare - wenn die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommt, weil die Umsätze 30.000 Euro im Jahr übersteigen - steuerbar und steuerpflichtig. Bei Vortragstätigkeit im Ausland im Rahmen von Kongressen oder Seminaren liegt regelmäßig eine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG vor (UStR 2000, Rz. 551), sodass die Leistung am Tätigkeitsort im Ausland steuerbar ist. Die Leistung ist im Inland nicht steuerbar, auch wenn die Vorbereitungsarbeiten im Inland erfolgten. Die Kleinunternehmerregelung kann im Ausland nicht in Anspruch genommen werden. Ob die Steuerschuld (entsprechend dem Reverse-Charge-Mechanismus) auf den Leistungsempfänger übergeht, richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates und muss daher im Einzelfall beurteilt werden.

QUELLE: SWK-Online

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