Umsatzsteuerliche Behandlung des Einsetzens einer Spirale iZm Empfängnisverhütung
Die österreichische Ärztekammer hat ihre Mitglieder darüber informiert, dass das BMF in einem nicht veröffentlichten Erlass die Auffassung vertritt, dass das Einsetzen einer Spirale nur dann eine steuerfreie Heilbehandlung ist, wenn damit ein therapeutischer Zweck (zB Verhinderung einer Risikoschwangerschaft) verfolgt wird. Andernfalls handelt es sich um eine mit 20% USt zu versteuernde ärztliche Leistung. Im Gegenzug kann dann natürlich auch ein (anteiliger) Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die geänderte Rechtsauffassung ist für Umsätze ab 1.1.2015 anzuwenden.
Quelle: ÖGWT
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