Die neue Selbständigenvorsorge

Ab 1.1.2008 werden auch freie Dienstnehmer, Unternehmer und Freiberufler im Rahmen der neuen Selbständigenvorsorge wie folgt in das System der „Abfertigung neu“ integriert:

· Für freie Dienstnehmer muss der Auftraggeber ab 2008 1,53 % des Bruttobezugs an die für das Unternehmen ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse abführen. Gemeinsam mit den bereits oben erwähnten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds steigen damit die Lohnnebenkosten für freie Dienstnehmer ab 2008 erheblich (5,08 %) an.

· Auch selbständige Unternehmer mit GSVG-Krankenpflichtversicherung (das sind vor allem alle Gewerbetreibende) werden ab 2008 verpflichtend in die neue Selbständigenvorsorge einbezogen. Sie müssen im Wege der quartalsmäßigen Vorschreibungen der GSVG-Beiträge 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage) im Wege der SVA an die zuständige betriebliche Vorsorgekasse einzahlen.

· Im Rahmen eines Optionsmodells können auch Bauern und Freiberufler (zB Ärzte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker) an der neuen Selbständigenvorsorge teilnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich bis Ende 2008 (bzw im Falle eines Berufsantritts nach dem 31.12.2007 innerhalb von 12 Monaten nach dem Berufsantritt) für eine Teilnahme an dieser Vorsorge entscheiden. Im Falle einer positiven Teilnahmeentscheidung ist die weitere Teilnahme dann aber verpflichtend.

Die Regelungen über die Entnahme der einbezahlten Beiträge entsprechen im Wesentlichen den für Dienstnehmer geltenden Bestimmungen. Spätestens können die bestehenden Guthaben bei Pensionsantritt ausbezahlt werden.

Die neue Selbständigenvorsorge wurde vom Gesetzgeber mit interessanten steuerlichen Rahmenbedingungen versehen:

· Die einbezahlten Beiträge sind als Pflichtbeiträge steuerlich voll absetzbar.

· Die Veranlagung der Beiträge in der betrieblichen Vorsorgekasse ist steuerfrei.

· Im Falle der Auszahlung werden die angesparten Beträge wie eine Abfertigung nur mit 6 % besteuert. Im Falle der Übertragung des Guthabens auf eine Pensionskasse ist die in der Folge ausbezahlte Pension sogar zur Gänze steuerfrei.

 

Quelle: ÖGWT

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