Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten

Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Tätigkeitsorten stehen steuerfreie Fahrtkostenersätze (zB Kilometergeld) zu. Die Fahrten von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte (an der der Arbeitnehmer im Kalenderjahr im Durchschnitt am häufigsten tätig wird) und zurück sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Ist die Hauptarbeitsstätte nicht eindeutig zu ermitteln, da der Arbeitnehmer gleich oft an mehreren Arbeitsstätten tätig wird, so gilt subsidiär jene Arbeitsstätte, die im Dienstvertrag als Hauptarbeitsstätte definiert ist. Für Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Hauptarbeitsstätte stehen grundsätzlich Fahrtkosten (zB Kilometergeld) zu. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Arbeitsstätten angefahren, so stehen Fahrtkosten nur für jene Strecke zu, die die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung übersteigt. Für Fahrten von der Wohnung zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung stehen Fahrtkosten insoweit zu, als diese Strecke länger ist als die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt an einem Tag zunächst 20 km vom Wohnort zur Hauptarbeitsstätte; in der Folge fährt er 30 km von der Hauptarbeitsstätte zur Arbeitsstätte B; von dort fährt er am Abend schließlich 45 km zurück zur Wohnung. Die zurückgelegte Gesamtstrecke beträgt 95 km (20 km + 30 km + 45 km = 95 km). Davon stellen 40 km (2 x Entfernung Wohnung-Hauptarbeitsstätte) Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte dar, die durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind. Für die verbleibenden 55 km können steuerfrei Fahrtkosten (zB Kilometergeld) ausbezahlt werden.

Quelle: ÖGWT

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