Änderung bei der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) sowie bei der Umsatzsteuerjahreserklärung
Unternehmer sind grundsätzlich zur Erstellung von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 30.000 € müssen ihre UVA derzeit nur vierteljährlich erstellen. Diese (Vorjahres-)Umsatzgrenze für die vierteljährliche UVA wird ab 2011 von 30.000 € auf 100.000 € erhöht. Unternehmer mit einem Umsatz 2010 von bis zu maximal 100.000 € sind im Jahr 2011 daher nur mehr zur Erstellung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.
Dieser Erleichterung steht allerdings eine Verschärfung bei der UVA-Einreichung beim Finanzamt gegenüber. Nach derzeitiger Rechtslage müssen Unternehmer die erstellte UVA nur dann beim Finanzamt einreichen, wenn der Vorjahresumsatz mehr als 100.000 € beträgt; andernfalls ist die erstellte UVA lediglich bei den Aufzeichnungen des Unternehmers aufzubewahren. Parallel zur Anhebung der Umsatzgrenze für die vierteljährliche UVA-Erstellung von 30.000 € auf 100.000 € wird die Umsatzgrenze für die verpflichtende Einreichung der UVA beim Finanzamt ab 2011 von derzeit 100.000 € auf 30.000 € gesenkt.
Eine weitere Erleichterung gibt es für Kleinunternehmer mit Umsätzen bis zu 30.000 €. Diese sind bekanntlich (unecht) steuerbefreit, müssen aber trotzdem – auch wenn sie keine Umsatzsteuer zu entrichten haben – derzeit bei einem Jahresumsatz von mehr als 7.500 € eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Die Grenze, ab der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen müssen, wird ab 2011 von 7.500 € auf 30.000 € angehoben.
Zusammenfassend gelten daher ab 2011 für UVA und Jahreserklärung folgende Regelungen:
Vorjahresumsatz
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UVA-Zeitraum
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Verpflichtung zur UVA-Einreichung
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Verpflichtung zur Abgabe USt-Jahreserklärung
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bis € 30.000 €
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vierteljährlich
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nein
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nein
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über € 30.000 bis € 100.000
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vierteljährlich
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ja
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ja
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über € 100.000
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monatlich
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ja
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ja
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Quelle: ÖGWT
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