Betrugsbekämpfungsgesetz - Änderungen bei Selbstanzeigen 10/14

Eine Selbstanzeige muss nach geltender Rechtslage bei einer sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanz- oder Zollamt) oder bei einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde erstattet werden, eine Regelung, die sich in der Praxis oft als „Falle“ herausgestellt hat. Nach der nunmehrigen, sehr bürgerfreundlichen Fassung laut RV soll die Selbstanzeige bei jedem Finanzamt, unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit, eingereicht werden können (lediglich Selbstanzeigen hinsichtlich der in die Kompetenz der Zollämter fallenden Abgaben- und Monopolvorschriften müssen bei den Zollämtern eingebracht werden).

 

Eine Selbstanzeige soll – wie schon im Entwurf vorgesehen – nur dann und insoweit strafbefreiende Wirkung haben, als die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Somit soll in Zukunft keine strafbefreiende Wirkung eintreten, wenn es zB im Anschluss an die Erstattung einer Selbstanzeige zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt und die von der Selbstanzeige umfassten Steuern nicht entrichtet werden. Weiters soll die strafbefreiende Wirkung nur dann eintreten, wenn die von der Selbstanzeige umfassten Beträge binnen Monatsfrist entrichtet werden, wobei die Monatsfrist bei Selbstberechnungsabgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen beginnt (Stundung bis zu zwei Jahren ist aber weiterhin möglich).

 

Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige soll auch insoweit eingeschränkt werden, als in Zukunft eine Selbstanzeige nicht mehr zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war (nach geltender Rechtslage ist eine Selbstanzeige nur dann unwirksam, wenn die Behörde neben der objektiven auch die subjektive Tatseite kennt). Damit soll auch klargestellt sein, dass es bei der Tatentdeckung auf die Kenntnis der Identität des Täters nicht ankommt.

 

Teurer wird es für jene Selbstanzeiger, die erst „scheibchenweise“ mit der Wahrheit herausrücken. Wurde für einen Abgabenanspruch (zB Einkommensteuer eines bestimmten Jahres) bereits eine Selbstanzeige erstattet, so ist eine neuerliche Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch zwar grundsätzlich zulässig (was mit der RV auch außer Streit gestellt wird), allerdings ist für die zusätzlich anfallende Steuernachzahlung ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen.
 
Quelle: ÖGWT

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