Betrugsbekämpfungsgesetz - Strafaufhebung in besonderen Fällen („Anonymverfügung“) 13/14

Bei einer im Zuge einer Steuerprüfung festgestellten (vermutlichen) Abgabenverkürzung von bis zu 10.000 € soll in Hinkunft ein Strafverfahren dadurch vermieden werden können, dass – ähnlich einer Anonymverfügung – mit der Bezahlung der Steuernachzahlung ein 10%iger „Straf“- Zuschlag (Verkürzungszuschlag) entrichtet wird. In der RV wird diese Regelung insofern erweitert, als der Grenzbetrag von 10.000 € nunmehr pro Jahr gilt und insgesamt die Abgabenverkürzung nicht mehr als 33.000 € betragen darf. Für die Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens ist – da eine Berufung gegen den Verkürzungszuschlag nicht möglich ist – die Zustimmung des Steuerpflichtigen erforderlich. Wird die Zustimmung verweigert, kommt es zur Einleitung eines normalen Finanzstrafverfahrens.
 
Quelle: ÖGWT

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