Betrugsbekämpfungsgesetz - Neuer Tatbestand „Abgabenbetrug“ 11/14

Der schon im Entwurf enthaltene neue Tatbestand des „Abgabenbetrugs“, der gerichtlich zu verfolgende Abgabenhinterziehungen von mehr als 100.000 € treffen soll, die mit besonderer krimineller Energie begangen wurden, bleibt auch in der RV erhalten, allerdings im Vergleich zum Entwurf mit einigen Modifikationen:

-       Der im Entwurf enthaltene Tatbestand der „Täuschung über die maßgebenden Umstände für die Zurechnung von Einkünften oder Wirtschaftsgütern“ wurde, weil für einen Straftatbestand viel zu unbestimmt, gestrichen.

-       Die Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder Beweismittel (mit Ausnahme unrichtiger Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen) sowie die Abgabenhinterziehung unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen bleibt als Tatbestand des Abgabenbetrugs bestehen.

-       Als neuer Tatbestand wird der Vorsteuerbetrug eingeführt (Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ohne zugrunde liegende Lieferungen oder sonstige Leistungen).

 

Der Abgabenbetrug, der immer in die gerichtliche Zuständigkeit fällt, soll – wie schon im Entwurf vorgesehen - mit zwingenden Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren bestraft werden, die allerdings nunmehr – je nach der Höhe des Hinterziehungsbetrages – gestaffelt sind (zB bei Abgabenbetrug bis 250.000 € darf die Freiheitsstrafe nur bis zu 3 Jahre betragen). Daneben können Geldstrafen von bis zu 2,5 Mio € (bei Verbänden bis zu 10 Mio €) verhängt werden. In bestimmten Fällen können zwingende Freiheitsstrafen allerdings auch in Geldstrafen umgewandelt werden.

 
Quelle: ÖGWT

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