Betrugsbekämpfungsgesetz - Finanzvergehen als Verbrechen und Geldwäschereivortat 12/14

Unverändert zum Entwurf wird auch in der RV klargestellt, dass es sich bei Finanzvergehen, die mit einer zwingenden Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind, um ein Verbrechen iSd § 17 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) handelt. Aufgrund der geänderten Strafsanktionen gelten nunmehr als Verbrechen aber nur mehr der erwähnte neue Tatbestand des „Abgabenbetrugs“ (§ 39 FinStrG) sowie der in der RV als § 38a FinStrG gesondert angeführte (bisher in § 38 FinStrG enthaltene) Tatbestand der „Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung“ (zB bei Schmuggel; zwingende Freiheitsstrafe bis 5 Jahre und zusätzlich Geldstrafe bis 5 Mio €). Diese beiden Finanzvergehen gelten infolge ihrer Einstufung als Verbrechen auch als Vortat zur Geldwäscherei und lösen damit zB bei Banken und Beratern die mit der Geldwäscherei verbundenen Meldepflichten an die zuständige Behörde aus. Diese Informationen dürfen in der Folge auch von den Finanzbehörden verwendet werden.

 
Quelle: ÖGWT

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