Betrugsbekämpfungsgesetz - Annahme einer Nettolohnvereinbarung 1/14

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit zusammenhängenden Steuerhinterziehungen soll klargestellt werden, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen das ausbezahlte Entgelt als Nettoentgelt zu verstehen ist und für die Berechnung der (nachzuzahlenden) Lohnabgaben daher auf ein entsprechend höheres Bruttoentgelt hochgerechnet werden muss. Wird bei Beschäftigung einer Person im Rahmen eines Werkvertrages dieser anlässlich einer SV-Beitragsprüfung als Dienstverhältnis eingestuft, so soll eine Nettolohnvereinbarung dann nicht angenommen werden, wenn für die erhaltenen Bezüge im Hinblick auf die ursprüngliche rechtliche Einstufung als Werkvertrag die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Finanzbehörde und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfüllt wurden.

 
Quelle: ÖGWT

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