Gilt die Umsatzsteuerjahreserklärung noch als konkludente Selbstanzeige?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung eine Nachzahlung ergibt. Laut herrschender Ansicht und Rechtsprechung stellt die Einreichung dieser Erklärung auch eine konkludente Darlegung der Verfehlung für die Voranmeldungsdelikte und eine Offenlegung der bedeutsamen Umstände im Sinne einer (strafbefreienden) Selbstanzeige dar. Ebenso stellt die Unterschrift des Einzelunternehmers auf seiner persönlichen (berichtigten) Steuererklärung als konkludenten Selbstanzeige eine ausreichende und eindeutige Täternennung dar. Dies entspricht auch der bisherigen Verwaltungspraxis.

 

Von einigen UFS-Senaten wurde in jüngster Zeit zu beiden Punkten eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten. Dabei handelt es sich um „Mindermeinungen“, welche mit guten Erfolgsaussichten beim VwGH bekämpft werden können. Da es aber nicht auszuschließen ist, dass auch der VwGH auf die Judikaturlinie des UFS einschwenkt, ist aus praktischer Sicht jedoch zu empfehlen, der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Beilage anzufügen bzw per Post an das Finanzamt zu übermitteln, aus welcher einerseits ersichtlich ist, auf welche Voranmeldungszeiträume die Nachzahlungen entfallen, und in welcher anderseits die Täter konkret benannt werden.

 
Quelle: ÖGWT

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