Änderungen im UGB, Im Privatstigftungsgesetz und bei Gerichtsgebühren


 
Rigorose Bestrafung bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch!

Angesichts der nur geringen Bereitschaft vieler Kapitalgesellschaften, die gesetzlich normierten Offenlegungspflichten (insbesondere Einreichung des Jahresabschlusses samt Lagebericht beim Firmenbuch innerhalb von 9 Monaten nach Bilanzstichtag) zu erfüllen, sieht das BBG 2011 für diesbezügliche Verstöße künftig rigorose Strafen vor:

-       Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen nicht zeitgerecht nachkommt (also zB den Jahresabschluss samt Lagebericht nicht innerhalb der neunmonatigen Frist beim Firmenbuch einreicht), wird sie ab 2011 ohne Vorwarnung zwingend (kein Ermessen des Firmenbuchgerichts!) mit einer Zwangsstrafe von 700 € bestraft (es sei denn, dass die Offenlegung am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung noch bei Gericht einlangt). Bestraft werden sowohl die Organe (zB Geschäftsführer einer GmbH) als auch die Gesellschaft selbst: Eine GmbH mit drei Geschäftsführern wird daher insgesamt 4 x bestraft!

-     Wird der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht, wird die Zwangsstrafe von 700 € in der Folge alle zwei Monate verhängt (wiederum verpflichtend!). Bei Organen von mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe ab der 2. Vorschreibung auf 2.100 € pro Person, bei Organen von großen Kapitalgesellschaften sogar auf 4.200 €.

-     Von der Verhängung dieser Zwangsstrafverfügung kann das Firmenbuchgericht nur dann absehen, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war.

-      Wird gegen die Zwangsstrafverfügung ein begründeter Einspruch erhoben, tritt sie außer Kraft und das ordentliche Zwangsstrafverfahren wird eingeleitet. In diesem Verfahren kann eine Zwangsstrafe im Ausmaß zwischen 700 € und 3.600 € verhängt werden. Der Beschluss, mit dem eine Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren verhängt wird, ist auf Kosten des Bestraften zu veröffentlichen. Bei wiederholt festzusetzender Zwangsstrafe gegen Organe von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften erhöht sich der Strafrahmen auf das drei- bzw sechsfache des Strafrahmens für Organe von kleinen Kapitalgesellschaften.

 

Die neuen Zwangsstrafbestimmungen treten zwar mit 1.1.2011 in Kraft, in der Vergangenheit unterlassene Offenlegungen können aber noch bis 28.2.2011 straffrei nachgeholt und damit saniert werden. Um Zwangsstrafen für die Vergangenheit zu vermeiden, sollte bei allen Kapitalgesellschaften daher umgehend überprüft werden, ob sie in der Vergangenheit Offenlegungspflichten nicht erfüllt haben. In diesem Fall kann durch Nachholung der Offenlegung bis 28.2.2011 eine Bestrafung vermieden werden.


 
Wichtige Änderungen im Privatstiftungsgesetz

Das Privatstiftungsgesetz (PSG) wird in mehreren Punkten (insbesondere auch zwecks Entschärfung der jüngeren Judikatur des OGH zum Beirat und zum Stiftungsvorstand) wie folgt geändert:

-     Angesichts der Kritik der internationalen Geldwäscheorganisation FATF an der angeblichen Intransparenz von Privatstiftungen wird der Stiftungsvorstand verpflichtet, dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt die festgestellten Begünstigten unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Neuregelung tritt mit 1.4.2011 in Kraft. Alle am 31.3.2011 bestehenden Begünstigten sind bis 30.6.2011 dem Finanzamt elektronisch zu melden. Die Verletzung dieser Meldepflichten wird mit bis zu 20.000 € bestraft.

-      Die Abberufung eines Stiftungsvorstands ohne wichtigen Grund durch einen Beirat erfordert künftig eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei weniger als vier Mitgliedern eines Beirats ist Einstimmigkeit erforderlich.

-      Es wird klargestellt, dass Parteienvertreter nur dann als Stiftungsvorstand (bzw als Aufsichts- oder Beiräte) ausgeschlossen sind, wenn sie konkret mit der Wahrnehmung der Interessen von Begünstigten oder deren Angehörigen in diesen Gremien beauftragt sind.

Wichtige Änderungen im Gerichtsgebührengesetz

-      Die Grundbucheintragungsgebühr für Grundstückserwerbe wird von 1% auf 1,1% angehoben.

-      Grundbuchseingaben werden von derzeit einheitlich 45 € Eingabegebühr auf 38 € bei elektronischer Eingabe verbilligt und auf 53 € bei Eingaben in Papierform verteuert.

-      Firmenbucheingaben bleiben bei elektronischer Eingabe unverändert. Bei Einreichung in Papierform wird künftig ein Zuschlag in Höhe von 15 € verrechnet.

-      Die Befreiung von der Eingabegebühr für Gesellschaften mit einem Umsatz von unter 70.000 € bei elektronischer Einreichung gilt künftig nur mehr bei Einreichung innerhalb von 6 Monaten         nach dem Bilanzstichtag (anwendbar auf alle Jahresabschlüsse, für welche die Frist zur Offenlegung nach dem 31.3.2011 endet).
 
Quelle: ÖGWT
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

 

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