Angabe des Mindestentgelts bei Jobangeboten

Arbeitgeber und Arbeitsvermittler sind seit 1.3.2011 verpflichtet, in Stellenausschreibungen das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt und eine etwaige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben. Dabei genügt es in der Regel, das zwingende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben, ein konkretes Gehaltsangebot ist nicht erforderlich. Bei einem Verstoß hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst zu mahnen, ab 1.1.2012 können auch Geldstrafen von bis zu € 360 verhängt werden. Das eigentliche Ziel dieser Gesetzesänderung liegt in der Beseitigung der Einkommensdiskriminierung von Frauen gegenüber Männern.
 
Quelle: ÖGWT

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