VwGH – kein Aufteilungsverbot bei gemischt veranlasster Reise

Der VwGH hat jüngst erfreulicher Weise seine strenge Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Reisekosten geändert. Typischer Fall sind beruflich veranlasste Reisen, bei denen zB am Reiseziel einige Tage Privaturlaub angehängt werden.

Liegen bei einer beruflich veranlassten Reise eindeutig trennbare berufliche (betriebliche) und private Reiseabschnitte vor, können die Kosten für den eindeutig beruflich veranlassten Reiseabschnitt (zB Hotelkosten, Tages- und Nächtigungsgelder) wie bisher steuerlich voll abgesetzt werden. Die Reisekosten (zB Flugkosten, KM-Geld), die in diesem Fall bisher zur Gänze nicht absetzbar waren, können nach der neuen Judikatur nunmehr anteilig (im Verhältnis der rein beruflichen Tage zur Gesamtdauer der Reise) steuerlich abgesetzt werden. Bei sogenannten "fremdbestimmte" Reisen (zB beim Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angeordnete Reise oder bei einem selbständigen Anwalt eine Reise zu einem vom Gericht festgesetzten Prozesstermin) sind – auch wenn man einen Privaturlaub anhängt - die Fahrtkosten sogar immer zur Gänze steuerlich absetzbar. Reisen mit so genanntem Mischprogramm (die also keinen eindeutig beruflich veranlassten Teil haben) sind allerdings weiterhin nicht absetzbar.
 
 
Quelle: ÖGWT

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