Klarstellung zu den „sonstigen Bezügen“

Klarstellung zu den „sonstigen Bezügen“

Nach vielen Diskussionen im Jahr 2010, unter welchen Voraussetzungen es weiterhin möglich ist, Prämien, Tantiemen und Jahresprovisionen im Folgejahr in 14 Teilbe­trägen auszuzahlen, wobei 12 Teilbeträge als sechstelerhöhende laufende Bezüge und 2 Teilbe­träge als mit 6% steuerpflichtige sonstige Bezüge besteuert werden, finden sich im Wartungserlass weitere Klarstellungen zu diesem Thema. Vereinbarungen, die eine Sechsteloptimierung ermöglichen, müssen schriftlich Regelungen über den Anspruch und die Auszahlungsmodalität enthalten. Die Vereinbarung muss bereits vor Auszahlungsbeginn getroffen werden. Nach Auszahlung eines Teilbetrages darf die vereinbarte Auszahlungsmodalität nicht mehr abgeändert werden. Wird auf Grund einer Vereinbarung eine Jahresprämie laufend akontiert, ist die Endabrechnung als sonstiger Bezug zu behandeln (und kann daher zur Sechsteloptimierung nicht mehr in Raten ausbezahlt werden). Werden Provisionen auf vertraglicher Grundlage in die Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen oder wird eine Superprovision gewährt, stellen diese Bezugsteile begünstigte Sonderzahlungen dar.
 
Quelle: ÖGWT

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