Klarstellung zur Pendlerförderung

Wie bereits ausführlich in den Medien berichtet, gab es gewisse Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung des Pendlerrechners, die nun weitgehend ausgeräumt sind.

Klar ist, dass für den Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale vorrangig auf die Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel abgestellt wird. Die Kriterien gemäß Pendlerverordnung werden vom Pendlerrechner automatisch berücksichtigt. Die Benützung eines Massenverkehrsmittels ist dann unzumutbar, wenn zumindest für eine halbe Wegstrecke ein solches überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB Nachtarbeit) verkehrt. Weiters steht bei Unzumutbarkeit wegen Behinderung (zB Eintragung im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung, Blindheit bzw dauerhafte Mobilitätseinschränkung) oder langer Anfahrtszeit (von mehr als 120 Minuten) das große Pendlerpauschale zu. Weiters wird festgehalten, dass bei unterschiedlich langer Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt die längere Zeitdauer heranzuziehen ist.


Quelle: ÖGWT

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