Pendlerförderung - Pendlerpauschale

Von manchen als „Wahlzuckerl“ bezeichnet wird die derzeit als Regierungsvorlage präsentierte  Pendlerförderung, die erst im Februar rückwirkend ab 1.1.2013 beschlossen werden soll. Für die Abgeltung der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte stehen dem Arbeitnehmer (AN) neben dem Verkehrsabsetzbetrag (€ 291,00) und dem (kleinen oder großen) Pendlerpauschale der neueingeführte Pendlereuro und der Pendlerausgleichsbetrag zu.

Pendlerpauschale

Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen für das Pendlerpauschale bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Jedem Arbeitnehmer steht grundsätzlich ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale). 

kleines Pendlerpauschale

Entfernung

jährlich

monatlich

täglich

 

2 km - 20km

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20 km – 40 km

696,00

58,00

1,93

40 km – 60 km

1.356,00

113,00

3,77

über 60 km

2.013,00

168,00

5,60

großes Pendlerpauschale

Entfernung

jährlich

monatlich

täglich

 

2 km - 20km

372,00

31,00

1,03

20 km – 40 km

1.476,00

123,00

4,10

40 km – 60 km

2.568,00

214,00

7,13

über 60 km

3.672,00

306,00

10,20

Bislang ist es so, dass die Wegstrecke  an mehr als 11 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt werden muss. Neu ist, dass das Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder zwei Tagen  pro Woche zur Arbeitsstätte fahren, aliquot zustehen soll.  

Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz

4 bis 7 Tage

8 bis 10 Tage

mehr als 11 Tage

aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale

1/3

2/3

3/3

Geplant ist, dass jenen Arbeitnehmern, die ein Dienstauto fahren und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuern, künftig kein Pendlerpauschale mehr zustehen soll.

  • Jobticket

Derzeit besteht die Möglichkeit, Dienstnehmern, die Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, eine Jahresnetzkarte lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung zu stellen. Geplant ist, diese Begünstigung auch auf jene Mitarbeiter auszudehnen, denen kein Pendlerpauschale zusteht – also zB im Raum Wien. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Rechnung auf den Dienstgeber lautet und die Karte nicht übertragbar ist. Weiter darf das Jobticket nicht anstelle des bisherigen Entgelts gewährt werden.

  • Neueinführung des Pendlereuros

Zusätzlich zum Pendlerpauschale soll den Betroffenen der sogenannte Pendlereuro zustehen, ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag, der abhängig von der Entfernung zur Arbeitsstätte ist. Der Pendlereuro soll je Kilometer Distanz Wohnung – Arbeitsstätte € 2,00  pro Jahr betragen. Dh ist die Arbeitsstätte von der Wohnung 30 km entfernt, steht ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag von 60 € pa zu. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Auch dafür wäre ein Antrag beim Arbeitgeber zu stellen oder alternativ im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

  • Pendlerzuschlag

Damit Arbeitnehmer mit geringem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren können, soll der Pendlerzuschlag von € 141 auf € 290 angehoben werden, sodass insgesamt eine Negativsteuer von bis zu € 400 zustehen könnte. Pendler, die einer Einkommensteuer von bis zu 290 € unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 290 €  zu, der zwischen  einer Steuer von 1 € und  290 € gleichmäßig eingeschliffen werden soll.

Die Neuerungen sollen mit 1.1.2013 rückwirkend in Kraft treten. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Quelle: ÖGWT

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