Verlustvortrag im Erbfall

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung gehen nicht verbrauchte Verlustvorträge des Erblassers nach Maßgabe der Erbquoten anteilig auf die einzelnen Erben über. Der VwGH hat hingegen entschieden, dass Voraussetzung für den Übergang der Verlustvorträge ist, dass der verlusterzeugende Betrieb noch vorhanden ist und daher nur der Erbe des Betriebes den Verlustvortrag geltend machen kann. Es ist zu erwarten, dass das BMF diese einschränkende Auslegung bereits für die Veranlagung 2013 übernehmen wird.

Quelle: ÖGWT

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