Neues aus der Umsatzsteuer 3/4 - Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz 641g UStR)

Der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln im B2B-Bereich ist der Empfängerort. Wird eine solche Leistung an einen Nichtunternehmer (B2C) erbracht, so liegt der Leistungsort seit 1.1.2013 auch am Empfängerort. Der Unternehmer hat den Empfängerort auf Basis der vom Leistungsempfänger erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Eine EU-Verordnung sieht nun vor, dass die Ansässigkeit / der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsempfängers dort vermutet wird, wo er dies durch zwei einander nicht widersprechende Beweismittel dokumentieren kann. Als solche gelten:

  • -Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
  • -Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlungen verwendete Bankkonto geführt wird oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
  • -Zulassungsdaten des gemieteten Beförderungsmittels, wenn dieses an dem Ort, an dem es genutzt wird, zugelassen sein muss;
  • -sonstige wirtschaftlich relevante Informationen.

Quelle: ÖGWT

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