Steuerreform 2015/2016 - GEGENFINANZIERUNG Vermögensbezogene Steuern

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer soll künftig auch bei Übertragungen im Familienverband (insbeson­dere bei Schenkung und Erbschaft) ebenfalls vom Verkehrswert berechnet werden (bisher dreifacher Einheitswert), wobei folgender Stufentarif zur Anwendung kommen sollen:

Verkehrswert € Steuersatz
0 bis 250.000 0,5 %
250.001 bis 400.000 2,0 %
über 400.00 3,5 %

Beispiel:

Bei Schenkung eines Grundstückes an ein Kind mit einem Einheitswert von € 50.000 und einem Verkehrswert von € 500.000 erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher € 3.000 (2 % von € 150.000 = dreifacher Einheitswert) auf € 7.750. Dies wird wie folgt berechnet:

0,5 % von 250.000 Euro 1.250 Euro

2,0 % von 150.000 Euro 3.000 Euro

3,5 % von 100.000 Euro 3.500 Euro

500.000 Euro 7.750 Euro

In Hinblick auf diese enorme künftige Steuerbe­lastung wird zu prüfen sein, ob man Liegen­schaftsübertragungen im Familienverband nicht doch vorziehen sollte, um noch in den Genuss der derzeitigen günstigeren Besteuerung zu kommen. Die Übertragungen sollten dann aber durch zB Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote abgesichert werden.

Für die Übertragung von Grundstücken bei Unternehmensweitergaben soll der bisherige Freibetrag von 365.000 Euro auf 900.000 Euro erhöht werden. Wie nicht anders zu erwarten war, soll für die unentgeltliche Übertragung bei Land- und Forstwirten weiterhin der einfache Einheitswert gelten. Für Härtefalle insbesondere im Tourismusbereich sollen noch gesonderte Lösungen erarbeitet werden. Inwieweit anlässlich der Schenkung/Erbschaft übernommene Verbindlichkeiten oder Belastungen bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind, ist ebenfalls noch unklar.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer soll von 25 % auf 27,5 % angehoben werden. Auch wenn in den zur Steu­erreform veröffentlichten Papieren immer nur davon gesprochen wird, dass von dieser Erhö­hung Dividenden erfasst sind, ist zu erwarten, dass die Erhöhung auch für Kapitalgewinne, Zuwendungen von Stiftungen uä gelten wird. Lediglich für Zinsen aus Sparbüchern und Giro­konten soll eine Ausnahme kommen.

Die Gesamtsteuerbelastung von ausge­schütte­ten Gewinnen aus einer Kapital­gesellschaft (nach Abzug der 25%igen Körperschaftsteuer) erhöht sich damit von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.

Erhöhung der Immobilienertragsteuer

Die Immobilienertragsteuer, die bei Verkauf von Grundstücken anfällt, soll von 25 % auf 30 % erhöht werden. Die in den Reformpapieren erwähnte Verbreiterung der Bemessungsgrundlage soll sich auf Abschaffung des Inflationsabschlages beziehen, der derzeit bei Verkauf von Neuvermögen, ab dem 11. Besitzjahr mit 2 % pa (maximal 50 %) angesetzt werden kann.


Quelle: ÖGWT

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