VwGH: Angemessenes Haftungsentgelt der Komplementärin bei einer GmbH & Co KG

Vor kurzem hat sich der VwGH eingehend mit der Angemessenheit des Haftungsentgelts der Komplementärin bei einer GmbH & Co KG auseinander gesetzt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Angemessenheit des Haftungsentgelts für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG strittig, welche als reine Arbeitsgesellschafterin fungierte und nicht am Vermögen der KG beteiligt war. Das vereinbarte Haftungsentgelt iHv 1 % des Stammkapitals der Komplementärin erschien der Finanzbehörde zu gering. Der VwGH hat den zugrunde liegenden Bescheid aufgehoben und erstmals grundlegende Aussagen zur Bemessungsgrundlage und Höhe des Haftungsentgelts getätigt:

  • Als Bemessungsgrundlage des Haftungsentgelts ist das betriebswirtschaftliche Eigenkapital (Vermögen einschließlich stiller Reserven abzüglich Schulden) der Komplementärin (und nicht das nominelle Eigenkapital) heranzuziehen.
  • Anderes würde nur gelten, wenn die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft stets geringer als das Vermögen der Komplementärin sind. Dann sind die Verbindlichkeiten der KG die Bemessungsgrundlage.
  • Trotz zu geringer Bemessungsgrundlage kann nach Ansicht des VwGH aber nicht angenommen werden, dass das Haftungsentgelt fremdunüblich niedrig ist, wenn die zu geringe Bemessungsgrundlage durch einen überhöhten Prozentsatz ausgeglichen wird.
  • Für die Beurteilung der Höhe des Haftungsentgelts ist das konkrete Haftungsrisiko einzuschätzen. Dabei ist Art und Umfang des Geschäftsbetriebs zu würdigen. Ferner sind konzernmäßige Verflechtungen und die übernommen Haftungen anderer Konzerngesellschaften zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Komplementärin, sich im Vermögen der KG nach einer Haftung zu regressieren, ist ebenfalls zu beachten.
  • Ein fremdübliches Entgelt für die Haftungsübernahme kann sich letztendlich an banküblichen Avalprovisionen oder hypothetischen Versicherungsprämien orientieren.
  • Schließlich muss nach Ansicht des VwGH auch die Höhe des wirtschaftlichen Eigenkapitals der Komplementärin berücksichtigt werden, zumal bei einem sehr hohen wirtschaftlichen Eigenkapital der Komplementärin die Inanspruchnahme des gesamten Haftungspotenzials weniger wahrscheinlich sein wird, als bei einem geringen wirtschaftlichen Eigenkapital.

Quelle: ÖGWT

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