EuGH-GA: Firmenwertabschreibung und ausländische Gruppenmitglieder

Im Rahmen steuerlicher Unternehmensgruppen stellt die Möglichkeit zur Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen einen bedeutenden steuerlichen Entlastungsfaktor dar. Obwohl durch das AbgÄG 2014 die Firmenwertabschreibung für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft wurden, abgeschafft wurde, ist diese für bereits vor diesem Zeitpunkt angeschaffte Beteiligungen auch in künftigen Veranlagungsjahren von Bedeutung. Eine Firmenwertabschreibung bei Anschaffung einer Beteiligung an einem ausländischen Gruppenmitglied war bisher immer ausgeschlossen.

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang beim EuGH angefragt, ob die Begrenzung der Firmenwertabschreibung auf den Erwerb inländischer Beteiligungen mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Im vor kurzem veröffentlichten Schlussantrag der Generalanwältin Kokott kommt diese zum Ergebnis, dass die Begrenzung der Firmenwertabschreibung auf inländische Unternehmen der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Aufgrund der Einschränkung des Anwendungsbereiches auf den Erwerb inländischer Beteiligungen führt die Maßnahme jedenfalls zu einer Ungleichbehandlung in- und ausländischer Töchterunternehmen. Folgt der EuGH der Auffassung der Generalanwältin, wäre es demnach auch für bis zum 28.2.2014 angeschaffte ausländische Beteiligungen (bei noch offenen Veranlagungen) möglich, eine Firmenwertabschreibung im Rahmen einer Steuergruppe zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat offensichtlich bereits damit gerechnet, dass die EuGH-Entscheidung in diese Richtung ausgehen könnte. Daher hat er in einer Übergangsbestimmung zum AbgÄG 2014 bereits verankert, dass offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung nur dann fortgeführt werden können, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Kaufpreishöhe auswirken konnte (was in der Vergangenheit auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für ausländische Gruppenmitglieder wohl schwer argumentierbar sein wird).


Quelle: ÖGWT

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