VwGH: Körperschaft in Liquidation kann nicht Gruppenträger sein

Der VwGH hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob eine Kapitalgesellschaft, die sich in Insolvenz befindet, als Gruppenträger fungieren kann. Dabei hat der VwGH zwar zunächst festgestellt, dass nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 KStG eine Ergebniszurechnung der Gruppenmitglieder auch an einen in Insolvenz (und damit in Liquidation) befindlichen Gruppenträger möglich sei. Trotzdem entschied er anders. Entscheidend sei nämlich, dass bei der Zurechnung der Ergebnisse der Gruppenmitglieder operative Einkünfte aktiver Kapitalgesellschaften im mehrere Jahre umfassenden Abwicklungseinkommen erfasst würden, wodurch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung (nämlich die Glättung der Gewinne und Verluste aus der Liquidation im Abwicklungszeitraum) konterkariert würde. Dabei käme es zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen, wie zB dass die Gruppenmitglieder von den steuerlichen Erleichterungen des in Liquidation befindlichen Gruppenträgers (etwa in Form eines Verlustrücktrags) profitieren würden. Eine Vermischung dieser Besteuerungsregime würde nach Ansicht des VwGH dem Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung und auch der Liquidationsbesteuerung widersprechen. Daherkönnen in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaften nicht als Gruppenträger in Betracht kommen.


Quelle: ÖGWT

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