Dienstautos

Der Sachbezug für Dienstautos erhöht sich ab 1.1.2016 von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten, wenn der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs mehr als 130g/km beträgt. Dieser Betrag ist mit € 960 pro Monat gedeckelt. Wird das Dienstauto privat maximal 6.000 km pro Jahr genutzt, kann der halbe Sachbezug angesetzt werden. Dieser kann maximal € 480 pro Monat betragen. Um dem Umweltgedanken Rechnung zu tragen, ist somit bei PKWs mit einem niedrigeren CO2-Ausstoß weiterhin ein Sachbezug von 1,5 % anzuwenden. Dieser CO2-Grenzwert reduziert sich jährlich bis 2020 (siehe Tabelle), da durch den technologischen Fortschritt mit jährlich niedrigeren Emissionswerten zu rechnen ist:


Jahr der AnschaffungCO2-Grenzwert
2016 (und früher)130 g/km
2017
127 g/km
2018124 g/km
2019121 g/km
2020118 g/km


Für die Berechnung des Sachbezugs ist immer das Jahr der Anschaffung des PKWs maßgeblich. Es gilt jener CO2-Grenzwert, der im Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs gültig ist. Für das Jahr 2016 und früher angeschaffte PKW gilt der CO2-Grenzwert von 130g/km.

Beispiel 1:

Im Jahr 2012 wurde ein Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 140 g/km (>Grenzwert 130g/km) um € 30.000 angeschafft. Der Sachbezug für die Jahre 2012
bis 2015 beträgt € 450 pm (= 1,5 % von 30.000). Ab dem Jahr 2016 kommt die neue Regelung zur Anwendung. Da der Grenzwert überschritten ist, erhöht sich der Sachbezug auf 2% und beträgt ab 2016 dann € 600 pm (= 2 % von 30.000).


Beispiel 2:

Im Jahr 2017 wird ein Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 125 g/km (<Grenzwert 127 g/km) um € 30.000 angeschafft. Da der Grenzwert im Jahr 2017
nicht überschritten wird, beträgt der Sachbezug € 450 (= 1,5 % von 30.000). Dieser Betrag ändert sich auch für die Folgejahre nicht, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Überschreitens der CO2-Grenzwerte das Jahr der Anschaffung ist.


Der CO2-Grenzwert gilt auch für Gebrauchtwagen. Elektroautos sind vom Sachbezug gänzlich befreit und berechtigen auch zum Vorsteuerabzug (Achtung: die Luxusgrenze von € 40.000 beachten). Dagegen fallen Hybridfahrzeuge nicht unter die Befreiung, da deren Verbrennungsmotor CO2 ausstößt.


TIPP: Es lohnt sich, bereits jetzt einen Blick in den Zulassungsschein zu machen. Die Lohnverrechnung benötigt bis spätestens Jänner 2016 die Information über den CO2-Wert. Andernfalls sind generell 2% als Sachbezug anzusetzen.



Quelle: ÖGWT

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