VfGH lehnt Beschwerde gegen „nutzlose“ Sozialversicherung ab

Viele Pensionsbezieher ärgern sich darüber, wenn sie für eine Nebentätigkeit zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere für die Pensionsversicherung) bezahlen müssen. Dass dies rechtens ist, hat der VfGH jüngst wieder bestätigt, und zwar auch dann, wenn nach menschlichem Ermessen dadurch kein zusätzlicher Pensionsanspruch erworben werden kann. Nach Ansicht des VfGH ist die Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Zugehörigkeit zur betreffenden Risikogemeinschaft verfassungsrechtlich unbedenklich, unabhängig davon, ob für den Einzelnen daraus Vorteile im Sinne von Pensionsleistungen entstehen.



Quelle: ÖGWT

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