Einführung einer Gesetzes- bzw Verordnungsbeschwerde beim VfGH

Derzeit hat die Partei in einem Zivilverfahren oder der Verurteilte in einem Strafverfahren keine Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen und die Verfassungswidrigkeit eines in seinem Verfahren angewandten Gesetzes oder die Gesetzwidrigkeit einer in seinem Verfahren angewandten Verordnung von diesem prüfen zu lassen. Der Gesetzgeber hat nun durch eine mit 1.1.2015 in Kraft tretende Novelle zu Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 B-VG die Möglichkeit geschaffen, dass jede Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels einen Antrag beim VfGH auf Überprüfung der Verordnung bzw des Gesetzes einbringen kann. Der VfGH kann allerdings derartige Anträge ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Bleibt abzuwarten, wie der VfGH in der Praxis mit derartigen Anträgen umgehen wird.

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