Abgabenänderungsgesetz 2014 - Körperschaftsteuer

Am 28.2.2014 wurde das AbgÄG 2014 im Bundesgesetzblatt [1] veröffentlicht. Die Regierungsvorlage (RV) wurde noch in einigen wenigen Punkten im Finanzausschuss und durch einen Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates geändert. Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des AbgÄG. Die vorstehend erwähnten Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind kursiv geschrieben.


Körperschaftsteuer

-Räumliche Einschränkung [2]

Ab 1.3.2014 können nur mehr ausländische Kapi­talgesellschaften in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Grup­penmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden allerdings am 1.1.2015 ex lege aus der Unter­nehmens­gruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste führt. Der nach­zu­versteuernde Betrag ist in diesem Fall über drei Jahre gleichmäßig verteilt anzusetzen.

-Einschränkung der Verluste [3]

Derzeit können zuzurechnende Verluste auslän­discher Gruppenmitglieder im laufenden Jahr zur Gänze mit den positiven inländischen Ein­künften innerhalb einer Steuergruppe verrech­net werden. Künftig sollen Verluste ausländi­scher Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzu­rechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden können. Die verbleiben­den 25% gehen in den Verlustvortrag des Grup­penträgers ein. Die Bestimmung ist erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für 2015 anzuwenden.

-Firmenwertabschreibung

Für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 an­geschafft werden, ist keine Firmenwertab­schreibung mehr möglich. Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligun­gen können künftig dann noch geltend gemacht werden, wenn sich dieser Steuervorteil auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Diese Einschränkung der Übergangsvorschrift soll angeblich nur dazu dienen, dass man nicht nachträglich für ausländische EU-Gruppenmit­glieder ebenfalls die Firmenwertabschreibung geltend machen kann.

Aufwendungen aus konzerninternen Zinsen- und Lizenzzahlungen sind zukünftig nur mehr dann abzugsfähig, wenn diese beim Empfänger angemessen, dh mit zumindest 10%, besteuert werden. Das Abzugsver­bot wird bereits auf Zahlungen ab 1.3.2014 angewendet.


[1] BGBl I 13/2014 vom 28.2.2014

[2] § 9 Abs 2 KStG iFd AbgÄG 2014.

[3] § 9 Abs 6 Z 6 KStG iFd AbgÄG 2014.


Quelle: ÖGWT

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