Abgabenänderungsgesetz 2014 - Rückkehr zur „alten“ GmbH

Am 28.2.2014 wurde das AbgÄG 2014 im Bundesgesetzblatt [1] veröffentlicht. Die Regierungsvorlage (RV) wurde noch in einigen wenigen Punkten im Finanzausschuss und durch einen Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates geändert. Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des AbgÄG. Die vorstehend erwähnten Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind kursiv geschrieben.


Rückkehr zur „alten“ GmbH

Die im Vorjahr groß propagierte „GmbH light“ wurde im Endeffekt wieder abgeschafft und das Mindeststamm¬kapital ab 1.3.2014 wieder mit 35.000 € festgelegt. Es ist allerdings möglich, bei Neugründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag neben der „normalen“ Stammeinlage von insgesamt 35.000 € eine „gründungsprivilegierte“ Stammeinlage von mindestens 10.000 € festzusetzen, auf die dann lediglich 5.000 € (statt 17.500 €) einzuzahlen ist .

Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung, dass diese neuen „gründungsprivilegierten“ Gesellschaften (bzw Gesellschaften, die ihr Stammkapital auf unter 35.000 € herabgesetzt haben) während 10 Jahren ein Viertel ihres Jahresgewinnes in eine besondere gesetzliche Rücklage einstellen müssen, ist in der endgültigen Gesetzesfassung nicht mehr enthalten. Auf die Tatsache der „Gründungsprivilegierung“ wird zwar im Firmenbuch hingewiesen, Geschäftspapiere müssen aber keinen Hinweis enthalten. Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren, dh dass die Mindesteinzahlung nach spätestens zehn Jahren auf 17.500 € aufzustocken ist.

Diese Neuregelung hat auch steuerliche Auswirkungen. Die Mindestkörperschaftsteuer wird damit wieder auf 1.750 € (zwischenzeitlich 500 €) angehoben, wobei für Neugründungen ab 1.7.2013 eine Ermäßigung für die ersten fünf Jahre von 125 € pro Quartal und für weitere fünf Jahre von 250 € pro Quartal vorgesehen ist. Für alle anderen GmbHs beträgt die Mindeststeuer ab dem 2. Quartal 2014 wieder 437,50 €.


[1]BGBl I 13/2014 vom 28.2.2014


Quelle: ÖGWT

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