Sonstige Änderungen, 8/8

  • Zur Klarstellung werden Ausgleichs- und Ergänzungszulagen auf Grund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften in den Befreiungskatalog des § 3 EStG aufgenommen. Das Pflegekarenzgeld soll ebenfalls den steuerfreien Einkünften zugeordnet werden.
  • Bei der Nachversteuerung für nicht entnommene Gewinne soll klargestellt werden, dass der begünstigt besteuerte Betrag ab dem achten Jahr – ebenso wie Gewinne ab 2010 - wieder „nachversteuerungsfrei“ entnommen werden können.
  • Die umgangssprachlich als „Russensteuer“ bezeichnete beschränkte Steuerpflicht für Zinsen soll auf natürliche Personen eingeschränkt werden.
  • Beschränkt Steuerpflichtige können künftig Anträge auf Rückzahlung bzw Erstattung von Kapitalertragsteuer erst nach Ablauf des Jahres des Einbehaltes stellen (gilt für KESt-Einbehalte ab 1.1.2015).
  • Die geplanten Änderungen im Umgründungssteuergesetz beziehen sich überwiegend auf Grundstückssachverhalte.

Die endgültige Gesetzwerdung des 2.AÄG 2014 bleibt abzuwarten.


Quelle: ÖGWT

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