GmbH light - Darstellung des Stammkapitals
Der im Vorjahr
groß propagierten „GmbH light“ war
nur ein kurzes Leben beschieden. Dabei wäre es so einfach gewesen: Man gründet
eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 10.000 €, zahlt 5.000 € ein und
damit ist die Angelegenheit erledigt. Als positiver Nebeneffekt wäre die
Mindestkörperschaftsteuer auf 500 € gesunken. Die damit verbundenen
Steuerausfälle dürften der Hauptgrund gewesen sein, dass seit 1.3.2014 wieder
alles anders ist. Seither beträgt das Mindeststammkapital wieder 35.000 €.
Es ist allerdings zulässig, bei Gründung einer GmbH ein „gründungsprivilegiertes“
Mindeststammkapital von 10.000 € zu vereinbaren und lediglich 5.000 €
(statt 17.500 €) auf das Stammkapital einzuzahlen („Gründungsprivileg“). Die Gründungsprivilegierung endet nach
10 Jahren. Die Mindestkörperschaftsteuer
beträgtjetztwieder 1.750 € pa, wobei für
Neugründungen in den ersten fünf Jahren nur 125 € pro Quartal und in den
folgenden fünf Jahren 250 € pro Quartal vorgeschrieben werden.
Gesellschaften,
die in der Zeit vom 1.7.2013 bis 28.2.2014 mit einem niedrigerem Stammkapital
gegründet wurden oder deren Stammkapital in dieser Zeit auf unter 35.000 €
herabgesetzt wurde, müssen bis spätestens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung
vornehmen.
Der Fachsenat für
Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nunmehr
eine Stellungnahme zur Darstellung des
Stammkapitals im Jahresabschluss einer „gründungsprivilegierten GmbH“ und der „GmbH
light“ herausgegeben.
Grundsätzlich
gilt, dass das im Gesellschaftsvertrag festgelegte und im Firmenbuch
eingetragene Stammkapital in der Bilanz auszuweisen ist. Davon sind die nicht
einforderbaren ausstehenden Stammeinlagen offen abzusetzen (Differenz aus
Mindeststammkapital von 35.000 € zur gründungsprivilegierten Stammeinlage).
Davon werden außerdem, wie bisher bei einer GmbH üblich, die nicht
eingeforderten, aber einforderbaren Stammeinlagen offen abgesetzt.
Der Ausweis des Stammkapitals einer gründungsprivilegierten GmbH kann wie folgt erfolgen:
I. Stammkapital | 35.000,00 |
abzüglich nach § 10b Abs 4 GmbHG nicht einforderbare ausstehende Stammeinlagen | -25.000,00 |
gründungsprivilegierte Stammeinlagen | 10.000,00 |
abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen | -5.000,00 |
5.000,00 |
I. Stammkapital | 35.000,00 | ||
abzüglich nicht eingeforderte ausstehende
Stammeinlagen
(davon nach § 10b Abs 4 GmbHG nicht einforderbar 25.000€) | -30.000,00 | ||
5.000,00 |
Alternativ ist auch folgende Darstellung möglich :
Die Darstellung des Stammkapitals der GmbH light hingegen stellt sich wie folgt dar:
I. Stammkapital | 10.000,00 |
abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen | -5.000,00 |
5.000,00 |
Quelle: ÖGWT
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